Solaranlage Baugenehmigung 2024 in den Bundesländern

Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sind häufige Gründe für eine Photovoltaikanlage. Die Produktion von eigenem Solarstrom kann Energiekosten senken und somit unabhängig von Strompreisen machen. Eine Solaranlage ist geeignet, den Wert einer Immobilie zu steigern. Vor der Inbetriebnahme einer solchen Anlage müssen einige Punkte berücksichtigt werden. Solar und Denkmalschutz schließen einander nicht aus. Wann ist eine Baugenehmigung für eine Solaranlage erforderlich?

Wann ist eine Baugenehmigung für eine Solaranlage notwendig?

Normalerweise benötigen Sie keine Baugenehmigung, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Grundstück betreiben wollen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird allerdings eine Genehmigung gefordert.

Dies ist davon abhängig, wo und wie Sie eine Solaranlage errichten. Im Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf hingewiesen, dass kleine Photovoltaik-Aufdachanlagen, die hauptsächlich im Privathaushalt zum Einsatz kommen, grundsätzlich genehmigungsfrei sind.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um PV-Anlagen, deren Photovoltaikmodule parallel zur Fassade oder zum Dach angebracht sind. In Deutschland ist das Baurecht Ländersache.

Je nach Landesbauordnung kann es im Hinblick auf das Installieren und den Betrieb von Solaranlagen einige Besonderheiten geben. Es ist daher ratsam, sich zunächst bei der Gemeinde zu informieren, bevor Sie eine Auftragsvergabe in Betracht ziehen. Eine weitere Möglichkeit, an Informationen zu gelangen, sind ortsansässige Fachbetriebe.

Als Fachleute für Solarenergie kennen sich Solarteure meist mit den in Ihrer Region geltenden Vorschriften aus. Genehmigungspflichtig können beispielsweise besonders große Anlagen, Solaranlagen an denkmalgeschützten Häusern, öffentlichen Gebäuden sowie Fassaden- und Überkopfanlagen sein.

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Baugenehmigung für eine Solaranlage für die einzelnen Bundesländer

Baden-Württemberg

Gesetz:

Landesbauordnung, LBO (§ 50 Abs. 1/Anhang 3c)

Genehmigungsfrei:

Seit 2015 Solaranlagen auf und an Gebäuden und PV-Anlagen auf den Dächern Dritter

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Bayern

Gesetz

Bayrische Landesbauordnung, BayBo (§ 57 Art. 1)

Genehmigungsfrei:

PV-Anlagen, Flachdächern, an Gebäudewänden und auf Dachflächen, 

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern wie z.B. Solarparks

Berlin

Gesetz:

Bauordnung für Berlin, BauOBln (§ 62 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Auf, an und in Gebäuden installierte Solarmodule und die damit verbundenen Nutzungsänderungen

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern wie z.B. Solarparks

Brandenburg

Gesetz:

Landesbauordnung, BbgBO (§ 55 Abs. 3)

Genehmigungsfrei:

PV-Anlagen in, auf und an Dächern und Außenwänden, außer bei Hochhäusern, sowie die damit verbundenen Änderungen der Nutzung oder der äußeren Gestaltung des Gebäudes.

Genehmigungspflichtig:

Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf Flachdächern mit einer Höhe von mehr als 60 cm und einer Gesamtfläche von mehr als 10 qm.

Bremen

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen auf Dächern, an Gebäudewänden und auf Flachdächern

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Hamburg

Gesetz:

Hamburgische Bauordnung, HBauO (§ 60 Abs. 1 u. 2)

Genehmigungsfrei:

Anlagen zur solaren Stromerzeugung auf Dächern und Außenwänden sowie auf Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 3 Metern und einer Länge von mehr als 9 Metern.

Genehmigungspflichtig:

Alle nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallenden Solaranlagen

Hessen

Gesetz:

Hessische Bauordnung, HBO (§ 54 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Solarenergiesysteme, einschließlich Sonnenkollektoren und photovoltaischer Systeme, in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern bis zu einer Fläche von zehn Quadratmetern (10 m²) installiert werden.

Genehmigungspflichtig:

Flachdächer, Fassaden und Freiflächenanlagen ab 10 Quadratmetern sowie Freiflächenanlagen

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz:

Landesbauordnung, LBauO M-V (§ 61 Abs. 2)

Genehmigungsfrei:

Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen, an Fassaden und auf Flachdächern

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Niedersachsen

Gesetz:

Niedersächsische Bauordnung, NbauO (§ 69 Abs. 2)

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen auf Dachflächen und Fassaden

Genehmigungspflichtig:

Solaranlagen auf einer Freifläche.

Nordrhein-Westfalen

Gesetz:

Bauordnung, BauO NRW (§ 65 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Fotovoltaikanlagen können ohne Baugenehmigung auf Dächern und Fassaden errichtet werden, auch wenn die Nutzungsart des Gebäudes geändert wird.

Genehmigungspflichtig:

Photovoltaikanlagen auf einer Freifläche.

Rheinland-Pfalz

Gesetz:

Landesbauordnung, LBauO (§ 62 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen auf oder an Gebäuden.

Genehmigungspflichtig:

Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern und Freiflächenanlagen.

Saarland

Gesetz:

Bauordnung für das Saarland, LBO (§ 61 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen, die auf Dächern oder an Wänden installiert werden.

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Sachsen

Gesetz:

Sächsische Bauordnung, SächsBO (§ 61 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen auf (Flach-)Dächern und an Gebäuden

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Sachsen-Anhalt

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen sowie Sonnenkollektoren auf Dächern und an Wänden von Gebäuden

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Schleswig-Holstein

Gesetz:

Landesbauordnung, LBO (§ 63 Abs. 1)

Genehmigungsfrei:

Gebäude abhängige Solaranlagen sowie Gebäude unabhängige PV-Anlagen mit Höhen von bis zu 2,75 m und Längen von bis zu 9 m.

Genehmigungspflichtig:

Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern und Freiflächenanlagen.

Thüringen

Gesetz:

Thüringer Bauordnung, ThürBO (§ 63 Abs. 2)

Genehmigungsfrei:

Solaranlagen auf der Dachfläche, an der Gebäudewand und auf dem Flachdach

Genehmigungspflichtig:

Gebäude unabhängige Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als drei Metern und einer Länge von mehr als neun Metern, wie z.B. Freiflächenanlagen.

Unter welchen Umständen ist eine Solaranlage genehmigungsfrei?

In den meisten Fällen ist eine Solaranlage genehmigungsfrei. Die Produktion von eigenem, ökologischem Strom stellt einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit dar. Daher wird die Nutzung einer Photovoltaikanlage sogar gefördert. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie vorab klären, ob Sie eine Genehmigung brauchen.

Grundsätzlich betrifft die Genehmigungsfreiheit nur sogenannte gebäudeabhängige PV-Anlagen in Privathäusern. Planen Sie, eine gebäudeunabhängige Photovoltaikanlage auf einer Freifläche aufzustellen, müssen Sie sich als Betreiber zuvor um eine Baugenehmigung kümmern.

Die Genehmigungspflicht für Freiflächen-Anlagen gilt in den meisten deutschen
Bundesländern für Modelle, die höher als 3 Meter und länger als 9 Meter sind. Weitere Anforderungen beim Betrieb einer Solaranlage können sich je nach Bundesland erheblich unterscheiden.

Zwar gibt es nur wenige Vorschriften, diese werden aber in einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt. So kann beispielsweise eine Baugenehmigung erforderlich sein, wenn eine auf dem Flachdach aufgeständerte Solaranlage eine Größe von zehn Quadratmetern überschreitet.

Solaranlagen auf Denkmälern

Für besondere Bauwerke gilt im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eine sogenannte Ausnahmeregelung. Davon betroffen sind insbesondere Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

Bei denkmalgeschützten Häusern geht es darum, die Bausubstanz und den historischen Wert der Gebäude zu erhalten. Oftmals besteht öffentliches Interesse an einem durch Denkmalschutz besonders geschütztem Haus, auch wenn sich dieses in Privatbesitz befindet.

Der Betrieb einer Solaranlage ist auch bei einem aufgrund seiner geschichtlichen Bedeutung als Denkmal geschütztem Bauwerk möglich. Als Bauherr oder Hausbesitzer sind Sie für die Einhaltung des Baurechts verantwortlich.

Erwerben Sie eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, müssen Sie bei der Planung einer Solaranlage zusätzliche Vorschriften berücksichtigen. Die schlichte Genehmigungsfreiheit für Solaranlagen in neu errichteten Privathäusern trifft für denkmalgeschützte Gebäude nicht zu.

Die wichtigsten Gründe für die Genehmigungspflicht für Solaranlagen auf Denkmälern

Der Grund für die Genehmigungspflicht ist, die äußere Erscheinung denkmalgeschützter Häuser zu bewahren. Die Chancen, eine Baugenehmigung für eine Solaranlage für ein unter Denkmalschutz stehendes Haus zu erhalten, lässt sich durch bestimmte Maßnahmen erhöhen.

So kann der Einsatz von Solardachziegel nützlich da, da sich diese optisch besser in das Gesamtbild einfügen als die üblicherweise verwendeten aufgesetzten Solarmodule mit Silberrahmen.

Ob eine Genehmigung erteilt wird, liegt größtenteils im Ermessen der zuständigen Behörde. Es gibt allerdings Beispiele, wo gestalterisch gelungene PV-Installationen an historischen Gebäuden eine Baugenehmigung erhielten.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Solar-Fachmann. Lassen Sie sich beraten und informieren Sie sich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde über die genauen Anforderungen, die an Ihrem Wohnort gelten.

Solaranlage auf einer denkmalgeschützten Kirche
Solaranlage auf einer denkmalgeschützten Kirche

Welchen Einfluss haben Wohnort und Nachbarschaft auf die Baugenehmigung für eine Solaranlage?

Die Inbetriebnahme einer Solaranlage kann für Sie wirtschaftlich von Vorteil sein. Für Ihre Nachbarschaft sind damit jedoch möglicherweise Unannehmlichkeiten verbunden. Müssen Sie Ihren Nachbarn um Erlaubnis fragen, bevor Sie eine Baugenehmigung für eine Solaranlage beantragen?

Tatsächlich gibt es Mindestabstände, die beim Installieren einer Photovoltaikanlage an Privathäusern zu berücksichtigen sind. So könnten die Bewohner angrenzender Häuser durch Spiegelungen der Glasflächen Ihrer Anlage empfindlich geblendet werden.

Ein möglicher Schattenwurf der Solarmodule kann die Gartennutzung in den Nachbarhäusern beeinträchtigen. Abhängig von der Größe Ihrer Anlage ist zudem mit eingeschränkter Blickfreiheit zu rechnen.

Natürlich muss von Nachbarn keine Genehmigung zum Bau oder zur Inbetriebnahme einer Solaranlage eingeholt werden. Informieren Sie Ihre unmittelbaren Nachbarn über Ihr Solarprojekt. Dadurch vermeiden Sie Streitigkeiten, die das gute nachbarschaftliche Verhältnis beeinträchtigen können.

Auf den gesetzlich geforderten Mindestabstand müssen Sie achten, wenn Sie in einer Doppelhaushälfte oder in einem Reihenhaus wohnen. Der Abstand ist unter anderem von den Baustoffen, die für Außenseite und Unterkonstruktion des Hauses verwendet wurden, abhängig. Beim Hausbau sollte daher die Installation einer Solaranlage bereits in der Bauplanung berücksichtigt werden.