Wärmepumpen Förderung 2026: Bis zu 80 % Zuschuss sichern (KfW, Voraussetzungen & Antrag)
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Toggle- Anna Vöpel
- Aktualisiert: 07.08.2026
Der Einbau einer Wärmepumpe wird auch 2026 vom Staat finanziell unterstützt. Je nach Ausgangssituation und erfüllten Voraussetzungen können Hausbesitzer Zuschüsse von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten erhalten. Damit gehört die Wärmepumpenförderung zu den attraktivsten Förderprogrammen für den Heizungstausch in Deutschland.
Doch welche Förderung gibt es aktuell? Wer ist überhaupt förderberechtigt? Läuft die Förderung über die KfW oder das BAFA? Und welche regionalen Zuschüsse können zusätzlich genutzt werden?
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Wärmepumpen-Förderungen 2026 verfügbar sind, wie hoch die Zuschüsse ausfallen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie Sie die Förderung Schritt für Schritt beantragen.
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Das Wichtigste in Kürze
Seit 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen: Für Wärmepumpen gibt es weiterhin 30 % Grundförderung.
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich 16 % Klimageschwindigkeitsbonus sowie je nach Einkommen 10, 30 oder 40 % Einkommensbonus erhalten.
Die maximale Förderung beträgt grundsätzlich 70 %. Bei niedrigem Haushaltseinkommen sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 80 % möglich.
Bei einem Einfamilienhaus werden 2026 maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt. Damit sind bis zu 22.400 € Zuschuss möglich.
Die Wärmepumpen-Förderung läuft für private Eigentümer über die KfW-Heizungsförderung 458. Der frühere Effizienzbonus ist seit Juli 2026 entfallen; ab 2027 werden weitere Änderungen wirksam.
Welche Wärmepumpen Förderung gibt es 2026?
Auch im Jahr 2026 unterstützt der Staat den Einbau klimafreundlicher Heizungen mit verschiedenen Förderprogrammen. Im Mittelpunkt steht dabei die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), über die Hausbesitzer beim Austausch einer alten Heizung einen Zuschuss von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten erhalten können.
Neben der bundesweiten Heizungsförderung gibt es weitere finanzielle Vorteile und Fördermöglichkeiten. Dazu gehören unter anderem:
die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) als zentrale Anlaufstelle für den Förderantrag
regionale Förderprogramme der Bundesländer, Städte und Gemeinden
Förderungen für Stromspeicher in einigen Regionen
steuerliche Vorteile und die 0 % Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen in Kombination mit einer Wärmepumpe
Welche Förderung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem die Art des Gebäudes, die bestehende Heizung, die gewählte Wärmepumpe sowie die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers.
Wie hoch ist die Wärmepumpen Förderung?
Die Höhe der Wärmepumpen-Förderung richtet sich nach den persönlichen Voraussetzungen sowie der eingebauten Heizungsanlage. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) setzt sich der Zuschuss aus einer Grundförderung und verschiedenen Bonusförderungen zusammen. Je nach Situation können diese miteinander kombiniert werden.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Förderbausteine im Überblick:
Förderbaustein | Förderhöhe |
Grundförderung | 30% |
Klimageschwindigkeitsbonus | bis zu 16% |
Einkommensbonus | bis zu 40% |
Maximale Grundförderung | bis zu 80% |
Der sogenannte Förderdeckel liegt aktuell bei bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung wird nur erreicht, wenn alle Voraussetzungen für die jeweiligen Bonusförderungen erfüllt sind. Welche Boni kombiniert werden können und wer Anspruch darauf hat, erklären wir in den folgenden Abschnitten im Detail.
Beispiel:
Kostet der Einbau einer Wärmepumpe 28.000 € und Sie erhalten die maximale Förderung von 80 %, übernimmt der Staat 22.400 € der förderfähigen Kosten. Ihr Eigenanteil beträgt in diesem Fall 5.600 €.
Grundförderung
Die Grundförderung bildet die Basis der staatlichen Heizungsförderung. Sie beträgt 30 % der förderfähigen Kosten und kann von allen Antragsberechtigten in Anspruch genommen werden, die eine förderfähige Wärmepumpe oder eine andere klimafreundliche Heizung installieren lassen. Weitere Voraussetzungen wie ein bestimmtes Einkommen oder der Austausch einer alten Heizung müssen für die Grundförderung nicht erfüllt werden.
Klimageschwindigkeitsbonus
Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümer den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten. Dieser beträgt aktuell bis zu 16 % der förderfähigen Kosten und wird gewährt, wenn eine funktionstüchtige fossile Heizung – beispielsweise eine Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung – gegen eine Wärmepumpe ausgetauscht wird. Der Bonus wird in den kommenden Jahren schrittweise reduziert, weshalb sich ein frühzeitiger Heizungstausch besonders lohnt.
Einkommensbonus
Der Einkommensbonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümer mit einem geringen zu versteuernden Haushaltseinkommen. Die Förderung ist seit 2026 gestaffelt und beträgt:
- 40 % bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 €
- 30 % bei einem Haushaltseinkommen bis 40.000 €
- 10 % bei einem Haushaltseinkommen bis 50.000 €
Durch diese Staffelung sollen insbesondere Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen stärker beim Heizungstausch unterstützt werden.
Zusätzlich wird das maßgebliche Einkommen bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt um 10.000 € reduziert. Dadurch können mehr Familien den höheren Einkommensbonus erhalten.
Maximale Förderung von 80 %
Die einzelnen Förderbausteine können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtförderung ist jedoch auf 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt.
Für die erste Wohneinheit können derzeit maximal 28.000 € als förderfähige Investitionskosten angesetzt werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 22.400 €.
Die genaue Förderhöhe hängt davon ab, welche Bonusförderungen in Anspruch genommen werden können und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer bekommt die Wärmepumpen-Förderung?
Die staatliche Wärmepumpen-Förderung richtet sich nicht ausschließlich an selbstnutzende Hausbesitzer. Auch Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen können Zuschüsse für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe erhalten. Entscheidend ist jedoch, wer Eigentümer des Gebäudes ist und wie die Immobilie genutzt wird.
Für die Heizungsförderung muss es sich grundsätzlich um ein bestehendes Gebäude in Deutschland handeln. Bei Wohngebäuden muss der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Förderung für Eigentümer
Besonders umfangreich fällt die Förderung für Eigentümer aus, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Sie können neben der 30 % Grundförderung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich vom Klimageschwindigkeitsbonus und vom Einkommensbonus profitieren.
Förderfähig sind sowohl Eigentümer von Einfamilienhäusern als auch Personen, die eine selbstgenutzte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft besitzen.
Förderung für Vermieter
Auch private Vermieter können für den Austausch der Heizung eine Wärmepumpen-Förderung beantragen. Für vermietete Wohneinheiten steht grundsätzlich die 30 % Grundförderung zur Verfügung.
Die personenbezogenen Zusatzboni sind dagegen an die Selbstnutzung gebunden. Sie können deshalb nicht für eine ausschließlich vermietete Wohneinheit beansprucht werden.
Bei Mehrfamilienhäusern erhöhen sich die maximal förderfähigen Kosten mit der Anzahl der Wohneinheiten. Dadurch können auch größere Heizungsanlagen und zentrale Wärmepumpensysteme gefördert werden.
Maximal förderfähig sind 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Förderung für Unternehmen
Auch Unternehmen, Freiberufler, juristische Personen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Contractoren können eine Förderung für Wärmepumpen erhalten. Für Heizungsmaßnahmen in Wohngebäuden steht dafür das KfW-Programm 459 „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ zur Verfügung.
Unternehmen erhalten grundsätzlich einen Zuschuss von 30 % der förderfähigen Kosten. Für Nichtwohngebäude gelten eigene Förderprogramme und Kostenobergrenzen.
Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können eine Förderung erhalten. Wird beispielsweise eine zentrale Gasheizung im Gemeinschaftseigentum durch eine Wärmepumpe ersetzt, stellt die WEG den gemeinsamen Basisantrag.
Für das gesamte Gebäude kann zunächst die Grundförderung berücksichtigt werden. Eigentümer, die eine Wohnung im Gebäude selbst als Hauptwohnsitz nutzen, können anschließend unter den jeweiligen Voraussetzungen zusätzliche personenbezogene Boni für ihre eigene Wohneinheit beantragen.
Wird dagegen ausschließlich eine Heizung im Sondereigentum einer einzelnen Wohnung ausgetauscht, stellt der jeweilige Wohnungseigentümer den Antrag selbst.
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Neubau oder Altbau – gibt es Unterschiede bei der Förderung?
Ja. Bei der Wärmepumpen-Förderung macht es einen entscheidenden Unterschied, ob die Anlage in einem bestehenden Gebäude oder in einem Neubau installiert wird. Die klassische Heizungsförderung mit Grundförderung und Bonusförderungen ist grundsätzlich für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden vorgesehen.
Für bestehende Wohngebäude kann die Wärmepumpe über die KfW-Heizungsförderung bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des Gebäudes zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Damit können nicht nur sehr alte Häuser, sondern grundsätzlich auch jüngere Bestandsgebäude unter die Heizungsförderung fallen.
Für einen Neubau kann die reguläre Heizungsförderung der KfW nicht separat für die Wärmepumpe beantragt werden. Stattdessen wird die energetische Qualität des gesamten Gebäudes gefördert.
Dafür stehen 2026 insbesondere die Programme „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ (KfW 297/298) zur Verfügung. Gefördert werden der Bau und Erstkauf entsprechend energieeffizienter Wohngebäude mit einem zinsgünstigen Kredit von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit, abhängig von der erreichten Förderstufe.
Die Wärmepumpe kann dabei Bestandteil des geförderten Neubaus sein, erhält jedoch keinen eigenen Zuschuss wie beim Heizungstausch im Bestand.
Eine Besonderheit gibt es 2026 zudem bei der Neubauförderung: Die zeitlich befristete Förderung für den Effizienzhaus-55-Standard wurde verlängert und läuft nach aktuellem Stand längstens bis zum 31. Dezember 2026. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude nicht mit Öl oder Gas beheizt wird.
Voraussetzungen für die Förderung
Damit eine Wärmepumpe 2026 über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert wird, müssen sowohl das Gebäude als auch die geplante Anlage bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für private Eigentümer läuft die Heizungsförderung in der Regel über die KfW.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören:
Bestandsgebäude: Das Wohngebäude muss sich in Deutschland befinden. Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Förderfähige Wärmepumpe: Es muss eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe eingebaut werden, die die geltenden technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllt.
Verbesserung der Energieeffizienz: Durch die Maßnahme muss die Energieeffizienz des Gebäudes verbessert und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erhöht werden.
Optimierung des Heizsystems: Mit dem Einbau der Wärmepumpe muss auch das gesamte Heizungsverteilungssystem optimiert werden. Dazu gehört insbesondere der hydraulische Abgleich beziehungsweise bei Luftheizungen die Anpassung der Luftvolumenströme.
Technische Mindestanforderungen: Förderfähige Wärmepumpen müssen unter anderem bestimmte Effizienzanforderungen erfüllen. Für Luft-Wasser-Wärmepumpen gelten seit 2026 außerdem strengere Vorgaben hinsichtlich der Geräuschemissionen.
Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte: Vor der Antragstellung muss ein Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. Dieser erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) und bestätigt unter anderem die Einhaltung der technischen Anforderungen.
Förderantrag vor Beginn der Arbeiten: Die Arbeiten vor Ort dürfen noch nicht begonnen haben, wenn der Antrag gestellt wird.
Vertrag mit Fördervorbehalt: Für die Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser muss jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage enthalten. Ein normal verbindlicher Vertrag ohne diese Klausel gilt als förderschädlicher Vorhabenbeginn.
Nicht gefördert werden unter anderem gebrauchte Wärmepumpen, Anlagen mit wesentlich gebrauchten Komponenten sowie Eigenbauanlagen und Prototypen, die bislang in weniger als vier Exemplaren betrieben wurden.
Für Wärmepumpen mit Kühlfunktion gilt zusätzlich: Sie müssen überwiegend der Wärmeerzeugung dienen. Mehr als 50 % der erzeugten Wärmeenergie müssen beispielsweise für Raumheizung oder Warmwasserbereitung eingesetzt werden.
Besonders wichtig ist die Reihenfolge: Fachunternehmen beauftragen → BzA erstellen lassen → Vertrag mit Fördervorbehalt abschließen → KfW-Antrag stellen → Förderzusage abwarten → Arbeiten beginnen. Wer bereits vorher mit der Installation beginnt oder einen Vertrag ohne entsprechende Förderklausel unterschreibt, riskiert den Verlust der Förderung.
Gibt es die BAFA-Förderung noch?
Die zentrale Bundesförderung für den Einbau einer Wärmepumpe läuft 2026 über die KfW. insbesondere das Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“
Wichtig ist dabei die Abgrenzung zum BAFA: Das BAFA wurde nicht abgeschafft. Die eigentliche Förderung für den Einbau einer Wärmepumpe wird jedoch nicht mehr über das BAFA beantragt, sondern über die KfW. Das BAFA ist weiterhin beispielsweise für Förderungen der Gebäudehülle, bestimmte Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung zuständig.
Welche Wärmepumpen werden gefördert?
Grundsätzlich können 2026 verschiedene Arten elektrisch angetriebener Wärmepumpen über die KfW-Heizungsförderung gefördert werden. Entscheidend ist nicht allein die Wärmequelle, sondern dass das konkrete Gerät die technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllt und die Wärmepumpe überwiegend der Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung dient.
Zu den wichtigsten förderfähigen Wärmepumpen gehören Luft-Wasser-, Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen.
Wärmepumpenart | Wärmequelle | Grundförderung 2026 | Besonderheit |
Außenluft | 30 % | günstigste und am häufigsten eingesetzte Variante | |
Erdreich | 30 % | sehr effizient, Erdsonde oder Flächenkollektor erforderlich | |
Grundwasser | 30 % | hohe Effizienz, Brunnen und Genehmigung erforderlich |
Zusätzlich zur Grundförderung können bei allen drei Wärmepumpenarten der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus hinzukommen, sofern die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Seit der Änderung der Heizungsförderung zum 21. Juli 2026 gibt es dagegen keinen zusätzlichen Effizienzbonus mehr für Erdreich, Wasser oder natürliche Kältemittel.
Welche Wärmepumpen-Hersteller sind förderfähig?
Bei der Wärmepumpen-Förderung wird nicht pauschal ein Hersteller gefördert, sondern immer das konkrete Wärmepumpenmodell. Entscheidend ist, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllt. Die KfW verlangt hierfür einen entsprechenden Prüf- beziehungsweise Effizienznachweis.
Viele der bekannten Wärmepumpen-Hersteller haben zahlreiche förderfähige Modelle im Sortiment. Dazu gehören unter anderem:
Hersteller | Beispiele für förderfähige Baureihen/Modelle* |
aroTHERM, flexoCOMPACT und weitere Modelle | |
zahlreiche Vitocal-Modelle | |
verschiedene Compress- und weitere Wärmepumpenmodelle | |
unter anderem WPE- und weitere Baureihen | |
Daikin | zahlreiche Altherma-Modelle |
Panasonic | verschiedene Aquarea- und weitere Wärmepumpen |
unter anderem S1155, S1156 und F1355 | |
verschiedene TERRA-Wärmepumpen |
*Die Tabelle stellt lediglich eine Auswahl dar. Entscheidend ist immer das konkrete Modell und die jeweilige Ausführung.
Dass beispielsweise Vaillant, Viessmann, Bosch, Stiebel Eltron, Daikin, Panasonic, NIBE und iDM mit zahlreichen Geräten in der offiziellen Wärmepumpenliste vertreten sind, lässt sich anhand der veröffentlichten Prüfnachweise nachvollziehen.
Wichtig: Ein Markenname allein garantiert noch keine Förderung. Auch innerhalb eines Herstellers können sich förderfähige und nicht förderfähige Varianten unterscheiden. Vor dem Kauf sollte daher geprüft werden, ob die exakte Modellbezeichnung die aktuell geltenden technischen Anforderungen erfüllt. Das Fachunternehmen bestätigt dies anschließend im Rahmen der Bestätigung zum Antrag (BzA) für die KfW.
Welche Kosten werden gefördert?
Bei der Wärmepumpen-Förderung werden nicht nur die Anschaffungskosten der eigentlichen Wärmepumpe berücksichtigt. Förderfähig sind grundsätzlich auch zahlreiche Neben-, Installations- und Umfeldmaßnahmen, die unmittelbar für den Einbau und den effizienten Betrieb der neuen Heizung erforderlich sind. Die KfW orientiert sich dabei am aktuellen BEG-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Stand Juli 2026.
Zu den wichtigsten förderfähigen Kosten gehören:
Kosten | Förderfähig? | Beispiele |
Wärmepumpe | ✓ | Gerät, notwendige Komponenten |
Installation und Montage | ✓ | Einbau, Anschluss, Inbetriebnahme |
Elektrische Arbeiten | ✓ | notwendige elektrische Infrastruktur für die Wärmepumpe |
Erschließung der Wärmequelle | ✓ | Erdsonden, Flächenkollektoren, Brunnen |
Hydraulischer Abgleich | ✓ | Berechnung und Durchführung |
Heizkörper und Flächenheizung | ✓ | Niedertemperatur-Heizkörper, Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung |
Wärmespeicher | ✓ | Pufferspeicher, Warmwasserspeicher |
Regelungs- und Steuerungstechnik | ✓ | Heizungsregelung, Gebäudeautomation, Energiemanagement |
Demontage der alten Heizung | ✓ | Ausbau und Entsorgung |
Öl- oder Gastank entfernen | ✓ | Ausbau und fachgerechte Entsorgung |
Planung und Fachleistungen | ✓ | Fachplanung, Dimensionierung, erforderliche Berechnungen |
Betriebs- und Energiekosten | ✗ | Stromverbrauch, laufende Heizkosten |
Finanzierungskosten | ✗ | Kreditzinsen und sonstige Finanzierungskosten |
Die Förderung kann damit einen deutlich größeren Teil des Heizungstauschs umfassen als lediglich den Kaufpreis der Wärmepumpe.
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Welche Förderungen lassen sich kombinieren?
Mehrere Förderungen können grundsätzlich miteinander kombiniert werden. Dabei muss jedoch zwischen den Förderbausteinen innerhalb der KfW-Heizungsförderung, zusätzlichen Krediten und anderen öffentlichen Förderprogrammen unterschieden werden. Eine unbegrenzte Addition verschiedener Zuschüsse ist nicht möglich.
Wärmepumpen-Förderung und KfW-Ergänzungskredit
Der KfW-Zuschuss lässt sich mit dem Ergänzungskredit 358 oder 359 kombinieren. Damit können die Kosten finanziert werden, die nach Abzug des Zuschusses noch selbst getragen werden müssen.
Der Ergänzungskredit beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit und kann nur beantragt werden, wenn bereits eine Zuschusszusage der KfW beziehungsweise eine entsprechende BAFA-Förderzusage für die Einzelmaßnahme vorliegt. Die Zusage darf bei Beantragung des Ergänzungskredits höchstens zwölf Monate alt sein.
KfW-Förderung und regionale Zuschüsse kombinieren
Förderprogramme von Bundesländern, Städten oder Gemeinden können grundsätzlich zusätzlich zur BEG genutzt werden. Allerdings gilt für öffentliche Fördermittel, die dieselben Kosten finanzieren, eine Kumulierungsgrenze.
Für private Antragsteller dürfen BEG-Förderung und weitere öffentliche Fördermittel für dieselben Kosten zusammen grundsätzlich 60 % der betreffenden Kosten nicht überschreiten. Liegt der BEG-Fördersatz bereits bei 60 % oder darüber, kann für dieselben Kosten daher keine zusätzliche öffentliche Förderung genutzt werden. Bei einer Überschreitung wird die BEG-Förderung entsprechend gekürzt.
Das bedeutet beispielsweise: Erhält ein Hausbesitzer für seine Wärmepumpe bereits 70 oder 80 % KfW-Förderung, kann ein kommunaler Zuschuss nicht einfach zusätzlich auf dieselben Wärmepumpenkosten angerechnet werden.
Anders sieht es aus, wenn das regionale Programm andere Kosten oder eine andere Maßnahme fördert. Dann kann eine Kombination möglich sein, ohne dass diese Kosten unter die Kumulierungsgrenze fallen.
Förderung für Photovoltaik und Solarthermie
Eine Wärmepumpe lässt sich sowohl mit einer Photovoltaikanlage als auch mit Solarthermie kombinieren. Förderrechtlich werden die beiden Technologien jedoch unterschiedlich behandelt: Während Solarthermie unmittelbar Bestandteil der KfW-Heizungsförderung sein kann, wird eine Photovoltaikanlage nicht über das Programm 458 bezuschusst. Für sie gelten eigene Förder- und Steuerregelungen.
Maßnahme | Förderung 2026 | Zusammen mit Wärmepumpe möglich? |
Photovoltaikanlage | keine Förderung über KfW 458; u. a. 0 % Umsatzsteuer, EEG-Einspeisevergütung und KfW 270 | ✓ |
Batteriespeicher | nicht über KfW 458; Finanzierung z.B. über KfW 270 möglich | ✓ |
Solarthermie | 30 % Grundförderung + mögliche Bonusförderungen | ✓ |
Wärmepumpe | 30 % Grundförderung + mögliche Bonusförderungen | ✓ |
Förderung für Photovoltaik
Eine Photovoltaikanlage gehört nicht zu den förderfähigen Heizungsanlagen des KfW-Programms 458. Wer gleichzeitig eine Wärmepumpe und eine PV-Anlage installiert, muss die beiden Maßnahmen daher förderrechtlich getrennt betrachten.
Für Photovoltaikanlagen bestehen 2026 dennoch verschiedene finanzielle Vorteile. Besonders relevant sind:
- 0 % Umsatzsteuer auf begünstigte Photovoltaikanlagen, deren Installation sowie wesentliche Komponenten und Batteriespeicher
- die EEG-Einspeisevergütung für Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird
- der KfW-Förderkredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher
- mögliche regionale Förderprogramme von Ländern und Kommunen.
Förderung für Solarthermie
Auch Solarthermieanlagen können zusammen mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Anders als Photovoltaik zählt eine Solarthermieanlage direkt zu den förderfähigen Heizungsmaßnahmen der KfW. Für Anträge seit dem 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung 30 % der förderfähigen Kosten.
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich vom Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % und – abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen – von einem Einkommensbonus zwischen 10 und 40 % profitieren. Damit gelten für eine förderfähige Solarthermieanlage grundsätzlich dieselben aktuellen Förderbausteine wie für eine Wärmepumpe.
Wärmepumpe und Solarthermie können deshalb auch gemeinsam als Heizungsmaßnahme umgesetzt werden. Beide Technologien gehören zu den förderfähigen Heizungstechniken des KfW-Programms 458.
Regionale Förderungen nach Bundesland
Neben der bundesweiten KfW-Heizungsförderung können je nach Wohnort zusätzliche Förderprogramme der Bundesländer zur Verfügung stehen. Allerdings gibt es 2026 längst nicht in jedem Bundesland einen eigenen Zuschuss speziell für Wärmepumpen. Teilweise werden lediglich zinsgünstige Darlehen angeboten oder bestimmte Wärmepumpentechnologien wie Geothermie gefördert.
Die folgende Übersicht zeigt den Stand August 2026. Kommunale Programme einzelner Städte und Gemeinden sind hier noch nicht berücksichtigt.
Bundesland | Landesweite Förderung 2026 | Förderung für Wärmepumpen |
Baden-Württemberg | ✓ Förderkredit | Über das L-Bank-Programm „Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien“ können unter anderem Wärmepumpen finanziert werden. Ein allgemeiner zusätzlicher Landeszuschuss für den Heizungstausch besteht derzeit nicht. |
Bayern | – | Für private Hausbesitzer gibt es aktuell keinen allgemeinen landesweiten Wärmepumpen-Zuschuss. Verschiedene Kommunen und Energieversorger bieten jedoch eigene Programme an. |
Berlin | ✓ Förderkredit | Mit „IBB Wohnraum Modernisieren“ können unter anderem Wärmepumpen über einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 € je Wohneinheit finanziert werden. Das frühere Zuschussprogramm HeiztauschPLUS ist dagegen bereits ausgelaufen. (IBB) |
Brandenburg | Teilweise | Ein allgemeiner landesweiter Wärmepumpen-Zuschuss besteht derzeit nicht. Das Land bietet jedoch Förderprogramme für Wohneigentum und Modernisierung; zusätzlich können örtliche Programme hinzukommen. |
Bremen | ✓ Förderkredit | Über das BAB-Programm „Rund ums Haus“ stehen Modernisierungskredite zur Verfügung. Zusätzlich ist für Herbst 2026 ein neues Kreditförderprogramm für die Wärmewende angekündigt. (BAB Bremer Aufbau-Bank) |
Hamburg | ✓ Zuschuss | Hamburg bietet eine eigene Hamburger Heizungsförderung. Wärmepumpen und erforderliche Umfeldmaßnahmen werden mit 20 % bezuschusst, bei Einfamilienhäusern bzw. Wohneinheiten mit bis zu 9.000 €. Allerdings ist die Förderung unter anderem ausgeschlossen, wenn Anspruch auf den Klima-/Geschwindigkeits- oder Einkommensbonus der Bundesförderung besteht. (IFB Hamburg) |
Hessen | Teilweise | Einen allgemeinen landesweiten Wärmepumpen-Zuschuss gibt es derzeit nicht. Fördermöglichkeiten bestehen insbesondere im Rahmen bestimmter Wohnraum- und Modernisierungsprogramme sowie auf kommunaler Ebene. |
Mecklenburg-Vorpommern | – | Derzeit besteht kein eigenständiger landesweiter Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe. Zusätzliche Programme richten sich überwiegend an Unternehmen und andere Zielgruppen. |
Niedersachsen | – | Niedersachsen bietet aktuell keinen allgemeinen landesweiten Wärmepumpen-Zuschuss. Dafür existieren mehrere kommunale und regionale Programme, etwa in Hannover, Braunschweig oder Oldenburg. |
Nordrhein-Westfalen | ✓ Teilförderung | Über progres.nrw wird 2026 unter anderem oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit Wärmepumpen gefördert. Die aktuelle Förderung richtet sich insbesondere an Bestands-Mehrfamilienhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten; für Erdsonden sind 30 €/Bohrmeter bis maximal 15.000 € möglich. (NRW.BANK) |
Rheinland-Pfalz | – | Einen allgemeinen landesweiten Wärmepumpen-Zuschuss gibt es derzeit nicht. Zusätzliche Unterstützung wird teilweise von Kommunen und Energieversorgern angeboten. |
Saarland | ✓ Modernisierungsförderung | Im Rahmen der saarländischen Wohnraumförderung können einkommensabhängig Modernisierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum finanziert werden. Eine allgemeine zusätzliche Wärmepumpenprämie des Landes besteht jedoch nicht. |
Sachsen | ✓ Spezialförderung | Der SAB Sachsenkredit Energie und Speicher fördert unter anderem Geothermie-Wärmepumpen. Das Programm arbeitet mit einem Förderdarlehen und einem Tilgungszuschuss von bis zu 10 %; es ist jedoch keine allgemeine Zusatzförderung für jede Wärmepumpe im Bestand. (sab.sachsen.de) |
Sachsen-Anhalt | – | Für private Hausbesitzer besteht aktuell kein eigener landesweiter Wärmepumpen-Zuschuss. Landesprogramme im Energiebereich richten sich überwiegend an Unternehmen und andere Antragsteller. |
Schleswig-Holstein | derzeit nicht | Das frühere Landesprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ sah unter anderem 2.000 € für Wärmepumpen vor, die Mittel sind jedoch ausgeschöpft. Für neue private Anträge steht diese Förderung aktuell nicht zur Verfügung. |
Thüringen | ✓ Förderkredit | Über EigenheimPlus können bestimmte Bestandsimmobilien einschließlich Modernisierungsmaßnahmen mit einem Förderkredit von bis zu 150.000 € unterstützt werden. Ein eigener allgemeiner Wärmepumpen-Zuschuss besteht derzeit nicht. |
Besonders interessant ist 2026 damit die Hamburger Heizungsförderung, da Hamburg weiterhin einen echten zusätzlichen Landeszuschuss für Wärmepumpen anbietet. Allerdings gelten hier klare Abgrenzungen zur Bundesförderung, sodass der Hamburger Zuschuss nicht automatisch zusätzlich zur maximalen KfW-Förderung ausgezahlt wird.
Auch Nordrhein-Westfalen und Sachsen bieten interessante Sonderprogramme. Diese richten sich allerdings nicht an jede Wärmepumpe: In NRW steht insbesondere die Erschließung oberflächennaher Geothermie bei Mehrfamilienhäusern im Mittelpunkt, während Sachsen Geothermie-Wärmepumpen über einen Förderkredit unterstützt.
Kommunale Förderprogramme
Neben den Förderprogrammen des Bundes und der Länder bieten auch zahlreiche Städte, Gemeinden und regionale Klimaschutzfonds eigene Zuschüsse für Wärmepumpen an. Gerade auf kommunaler Ebene können sich deshalb zusätzliche Fördermöglichkeiten ergeben. Die Programme unterscheiden sich allerdings stark hinsichtlich Förderhöhe, Voraussetzungen, Antragstellung und Kombinierbarkeit mit der KfW-Förderung.
Kommunale Förderprogramme können sich deutlich schneller ändern als die bundesweite Heizungsförderung. Häufig stehen nur begrenzte Fördertöpfe zur Verfügung, sodass Programme bereits im Laufe eines Jahres geschlossen oder vorübergehend ausgesetzt werden.
Vor dem Kauf einer Wärmepumpe sollte daher geprüft werden, ob Stadt, Gemeinde, Landkreis oder regionaler Energieversorger eigene Fördermittel anbietet. Besonders wichtig ist die Reihenfolge der Antragstellung: Bei einigen Programmen muss der kommunale Antrag vor Auftragserteilung und teilweise sogar vor dem KfW-Antrag gestellt werden.
Schritt-für-Schritt: Wärmepumpen-Förderung beantragen
Die Wärmepumpen-Förderung wird für private Eigentümer über das KfW-Programm 458 beantragt. Wichtig ist vor allem die richtige Reihenfolge: Der Förderantrag muss gestellt werden, bevor die Arbeiten vor Ort beginnen. Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist dagegen bereits vor dem Antrag erforderlich – allerdings nur mit einer entsprechenden Förderklausel.
Schritt | Was ist zu tun? |
1. Fachunternehmen beauftragen | Wärmepumpe planen und Förderfähigkeit prüfen lassen |
2. BzA erstellen lassen | Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte erstellt die Bestätigung zum Antrag |
3. Vertrag mit Förderklausel abschließen | Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung |
4. KfW-Antrag stellen | Antrag mit der 15-stelligen BzA-ID über „Meine KfW“ einreichen |
5. Wärmepumpe installieren | Nach der Förderzusage kann das Vorhaben umgesetzt werden |
6. Nachweise einreichen | BnD, Rechnungen und erforderliche Nachweise über „Meine KfW“ einreichen |
7. Zuschuss erhalten | Nach erfolgreicher Prüfung überweist die KfW den Förderbetrag |
Wichtig: Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht. Deshalb sollte der Antrag möglichst gestellt werden, sobald Planung, Vertrag und BzA vollständig vorliegen.
Förderung berechnen – Beispiele
Wie hoch die Wärmepumpen-Förderung tatsächlich ausfällt, hängt von den förderfähigen Kosten, der Nutzung des Gebäudes, der vorhandenen Heizung und dem zu versteuernden Haushaltseinkommen ab. Seit dem 21. Juli 2026 werden bei einem Einfamilienhaus maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Die Grundförderung beträgt 30 %, der Klimageschwindigkeitsbonus 16 % und der Einkommensbonus je nach Einkommen 10, 30 oder 40 %.
Für die meisten selbstnutzenden Eigentümer ist die Gesamtförderung auf 70 % begrenzt. Liegt das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bei höchstens 30.000 Euro, sind ausnahmsweise bis zu 80 % Förderung möglich.
Beispiel | Förderfähige Kosten | Förderung | Zuschuss | Eigenanteil* |
Nur Grundförderung | 28.000 € | 30 % | 8.400 € | 19.600 € |
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus | 28.000 € | 46 % | 12.880 € | 15.120 € |
Grundförderung + Klimabonus + Einkommensbonus, max. 70 % | 28.000 € | 70 % | 19.600 € | 8.400 € |
Maximale Förderung bei Einkommen bis 30.000 € | 28.000 € | 80 % | 22.400 € | 5.600 € |
*bezogen auf 28.000 Euro förderfähige Kosten.
Beispiel 1: 30 % Grundförderung
Ein Eigentümer lässt für 25.000 Euro eine förderfähige Wärmepumpe installieren, erfüllt jedoch keine Voraussetzungen für zusätzliche Boni.
25.000 € × 30 % = 7.500 € Förderung
Der Eigentümer erhält somit einen Zuschuss von 7.500 Euro und trägt noch 17.500 Euro selbst.
Beispiel 2: Alte Ölheizung wird ersetzt
Eine selbstnutzende Eigentümerin ersetzt ihre funktionsfähige Ölheizung durch eine Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten betragen 28.000 Euro. Ihr Einkommen liegt oberhalb der Grenze für den Einkommensbonus.
Sie erhält:
- 30 % Grundförderung
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus
- insgesamt 46 % Förderung
28.000 € × 46 % = 12.880 € Förderung
Damit reduzieren sich die selbst zu tragenden Investitionskosten auf 15.120 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt unter anderem beim Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung sowie einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung.
Beispiel 3: 70 % Wärmepumpen-Förderung
Ein selbstnutzender Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 35.000 Euro ersetzt eine alte Ölheizung. Die Wärmepumpe kostet einschließlich der förderfähigen Umfeldmaßnahmen 30.000 Euro.
Für die Förderung werden wegen der Kostenobergrenze allerdings nur 28.000 Euro berücksichtigt. Bei diesem Einkommen beträgt der Einkommensbonus 30 %. Rechnerisch ergeben sich:
- 30 % Grundförderung
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus
- 30 % Einkommensbonus
- rechnerisch 76 %
Da die Förderung in diesem Fall auf 70 % begrenzt ist, werden maximal:
28.000 € × 70 % = 19.600 €
ausgezahlt. Die restlichen Kosten der 30.000-Euro-Investition betragen somit 10.400 Euro. Die KfW bestätigt die Deckelung auf 70 % für diese Einkommensgruppe ausdrücklich in ihren Berechnungsbeispielen.
Beispiel 4: Maximale Förderung von 80 %
Die höchste Förderung erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro, wenn zusätzlich die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt werden.
Rechnerisch ergeben sich:
- 30 % Grundförderung
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus
- 40 % Einkommensbonus
- rechnerisch 86 %
Für diese Einkommensgruppe ist die Gesamtförderung jedoch auf 80 % begrenzt. Bei maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich damit:
28.000 € × 80 % = 22.400 € maximaler Zuschuss
Der Eigenanteil an den förderfähigen Kosten beträgt damit lediglich 5.600 Euro.
Lohnt sich die Wärmepumpen-Förderung?
Ja. Wer 2026 eine förderfähige Wärmepumpe einbauen möchte, sollte die staatliche Heizungsförderung in der Regel unbedingt nutzen. Bereits die Grundförderung von 30 % kann die Investitionskosten deutlich reduzieren. Selbstnutzende Eigentümer können durch den Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus noch wesentlich höhere Zuschüsse erhalten. Abhängig vom Einkommen sind insgesamt bis zu 70 beziehungsweise 80 % der förderfähigen Kosten möglich.
Wird die Wärmepumpenförderung 2027 abgeschafft?
Nein. Die staatliche Wärmepumpen-Förderung wird 2027 nicht abgeschafft. Die Bundesregierung hat die Förderung für den Heizungstausch nach aktuellem Stand sogar bis mindestens 2029 abgesichert. Allerdings wird die Förderung ab 2027 schrittweise reduziert und teilweise neu ausgestaltet.
Für Hausbesitzer bedeutet das: Auch 2027 können Wärmepumpen weiterhin über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert werden. Wer noch 2026 einen Antrag stellt, profitiert jedoch von höheren Fördergrenzen und einem höheren Klimageschwindigkeitsbonus.
Was ändert sich bei der Wärmepumpen-Förderung 2027?
Zum 1. Februar 2027 treten die ersten bereits festgelegten Kürzungen in Kraft:
Förderung | Bis 31.01.2027 | Ab 01.02.2027 |
Förderfähige Kosten 1. Wohneinheit | 28.000 € | 27.250 € |
Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | 12 % |
Grundförderung | 30 %* | neue Regelung für Wärmepumpen geplant mit 15 % |
Einkommensbonus | 10 bis 40 % | weiterhin vorgesehen |
Wertschöpfungsbonus | – | ab 1. Quartal 2027 15 % |
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab Februar 2027 von 28.000 auf 27.250 Euro. Anschließend wird er jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres um weitere 750 Euro reduziert.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise zurückgefahren. Er sinkt zum 1. Februar 2027 von 16 auf 12 % und anschließend halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 soll dieser Bonus vollständig entfallen.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Herkunft der Wärmepumpe. Im ersten Quartal 2027 soll ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden.
Nach dem derzeitigen Plan sinkt die reguläre Grundförderung für Wärmepumpen zunächst von 30 auf 15 %. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt beziehungsweise zusammengebaut werden, soll zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus von 15 % gewährt werden. Damit bleibt für diese Geräte eine Förderung von insgesamt 30 % erhalten.
Lohnt es sich, die Wärmepumpe noch 2026 zu beantragen?
Wer ohnehin einen Heizungstausch plant und die Voraussetzungen erfüllt, kann durch einen Antrag noch 2026 von günstigeren Förderbedingungen profitieren. Bis zum 31. Januar 2027 gelten noch:
- bis zu 28.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit,
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus,
- die derzeitige Grundförderung von 30 % unabhängig vom Produktionsstandort der Wärmepumpe.
